Drehantrieb-Schwenkmotor-I-DA-H-Industrie HKS Drehantrieb
Drehantrieb-Schwenkmotor-I-DA-H-Industrie HKS Drehantrieb

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

AEB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

I. Vertragsschluss

  1. Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Aufträgen (Bestellungen) zugrunde, die der Auftragnehmer (Lieferant) mit der Absendung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Ausführung des Auftrages anerkennt. HKS widerspricht sämtlichen entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten. HKS widerspricht zudem allen zusätzlichen Bedingungen, soweit diese nach den §§ 305 ff. BGB einschließlich  der §§ 308 und 309 BGB als unwirksam anzusehen sind. Dies gilt dann nicht, wenn HKS sich schriftlich und ausdrücklich mit den Bedingungen des Lieferanten oder Teilen davon einverstanden erklärt hat. Soweit nicht anders geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Aufträge sind für HKS als Auftraggeber nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt sind. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax bzw. e-mail, wobei der Lieferant die Beweislast trägt. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und HKS nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Lieferanten sofern er die Bestellung bzw. sonstige Vereinbarung nicht unverzüglich schriftlich bestätigt.

  2. Aufforderungen an den Lieferanten, ein Angebot abzugeben, stellen keine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages dar.

  3. Solange im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen HKS und dem Lieferanten noch keine vollständige Einigung über alle Vertragsinhalte und Modalitäten hergestellt wurde, ist ein Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn Teile eines Vertrages bereits schriftlich fixiert wurden.

  4. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden die Incoterms in der Fassung von 1990 Anwendung.

  5. Die Preise enthalten mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer alle anfallenden Nebenkosten; eine zusätzliche Berechnung ist ausgeschlossen. sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Dies gilt auch für Transport- und Verpackungskosten. Sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, enthält der Kaufpreis die Kosten der Anlieferung.

  6. Haben sich HKS und der Lieferant über eine Anzahlung bzw. Vorauszahlung geeinigt, so erfolgt diese nur dann in einer anderen Form als durch eine geeignete Bankbürgschaft, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

II. Hauptpflichten

  1. Der Lieferant ist im Zweifel für die Verschaffung von Besitz und Eigentum am Kaufgegenstand verantwortlich. HKS erwirbt bereits mit Zahlung der ersten Kaufpreisrate den uneingeschränkten Besitz sowie ein dingliches Anwartschaftsrecht (Teileigentum) an der gelieferten Ware im Verhältnis der geleisteten Rate(n) zum Gesamtkaufpreis. Nach vollständiger Leistung des vereinbarten Kaufpreises geht die Ware in das Eigentum von HKS über.

  2. Bei der Lieferung von Waren, die HKS gemäss § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 10 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügepflicht bei versteckten Mängeln beträgt 10 Werktage ab Entdeckung des Mangels.

  3. Weicht bei Aufträgen nach Muster bzw. Probe der Liefergegenstand von dem Muster / der Probe ab, so liegt grundsätzlich ein Mangel vor.

  4. In den Fällen, in denen HKS die vereinbarte Vergütung vor der Übergabe der Waren entrichtet., wird die im Zeitpunkt der Zahlung fällig werdende Übergabe wie folgt ersetzt:

    1. Ist der Lieferant bereits im Besitz der Waren oder erlangt er diese später, so werden diese für HKS bereitgestellt und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für HKS verwahrt. Ist der Lieferant lediglich im Besitz der erforderlichen Vormaterialien oder erlangt der diesen später so gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend.

    2. Ist noch ein Dritter im Besitz der Waren oder der für diese erforderlichen Vormaterialien, so wird die Übergabe zwischen HKS und dem Lieferant dadurch ersetzt, daß der Lieferant HKS bereits jetzt einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitz abtritt. HKS nimmt diese Abtretung an.

III. Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebenen Termine für die Leistungserbringung sind verbindlich. Eine Überschreitung stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar. Der Lieferant ist verpflichtet, HKS unverzüglich schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkannbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können. Auf das Ausbleiben notwendiger, von HKS zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat. Der Lieferant wird HKS den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, daß sich der Lieferant mit der Leistung im Verzug befindet.

  2. Befindet sich der Lieferant mit seiner Leistungspflicht im Verzug, so kann ihm HKS eine angemessene Frist setzen, verbunden mit der Erklärung, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz wird hierfür nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

IV. Vertragsstrafen

  1. Für den Fall, daß der Lieferant seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, kann HKS eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Gesamtvergütung für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Gesamtvergütung verlangen.

  2. Die Vertragsstrafe nach 4.1 ist verwirkt, wenn der Lieferant in Verzug kommt. Sie ist sofort zur Zahlung fällig.

  3. Die Vertragsstrafe kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Nimmt HKS die verspätete Erfüllung an, so kann HKS die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn sie sich das Recht hierzu bei der Entgegennahme der Leistung ausdrücklich vorbehält. Die Geltendmachung eines weitergehenden oder anderen Schadens ist nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Der Lieferant hat alles seinerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn er die vertragsgerechten Waren HKS an den vereinbarten Empfangsort übergeben hat. Teillieferungen sind nur mit Zustimmung von HKS zulässig.

  2. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung/Verschlechterung des Liefergegenstandes geht erst mit seiner Übernahme am Erfüllungsort auf HKS über. Der Erfüllungsort ist, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, der Firmensitz der bestellenden Abteilung von HKS. Diese Gefahr geht im Falle von Annahmeverzug nur dann auf HKS über, wenn die Lieferung schriftlich unter Nennung der richtigen Lieferzeit rechtzeitig, mindestens zwei Werktage vor Zustellung, HKS zugegangen ist.

  3. Der Lieferant wird HKS alle Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeugnisse übergeben, die HKS zur Erlangung von Zoll und anderen staatlichen Vergünstigungen benötigt.

VI. Gewährleistung

  1. HKS  stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Sie verjähren unbeschadet der Regelung in 6.2 gemäß den gesetzlichen Vorschriften. HKS kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Dies gilt auch bei Werkverträgen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Lieferanten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von HKS.

    1. Sämtliche Kosten (z.B. Montage-, Reisekosten etc.), die durch die Gewährleistung verursacht wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    2. Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln. Im Falle eines Rücktritts ist HKS berechtigt, die Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung.

  2. Sofern der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren die Gewährleistungsansprüche bzw. die sonstigen in Nr. 6.1 genannten Ansprüche in 30 Jahren.

VII. Sicherheit, Umweltschutz

Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz) verpflichtet.

Lieferungen und Leistungen müssen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, REACH und RoHS entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit auf Anforderung von HKS eine entsprechende Konformitätserklärung zu übersenden.

Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Der Lieferant ist desweiternen verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferant anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter mit der Warenlieferung in Deutsch und in Englisch abzugeben

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die aktuelle Liste ist unter echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar.

Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.

VIII. Vergütung und Zahlung

  1. Rechnungen müssen die Bestellnummer von HKS, die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen.  Sie sind an die in der Bestellung bezeichnete Anschrift zu richten. Rechnungsduplikate sind als solche zu bezeichnen. Rechnungen über Teilleistungen sind entsprechend zu kennzeichnen, ebenso die Schlussrechnung. Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nur beigefügt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

  2. Zahlungen erfolgen nach den Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mangelfrei sind. Zahlungsfristen beginnen frühestens zu diesem Zeitpunkt.

  3. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen werden zurückgesandt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Sollten diesbezügliche Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gilt der nachfolgende Arbeitstag als Zahlungstag.

  4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenen Umfang zurückgehalten werden.

  5. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung von HKS.

IX. Gewerbliche Rechte und Know-how

  1. Von HKS dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen ebenso wie Materialien, Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen und Prüfmittel sowie Know-how bleiben im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Rechtszuständigkeit von HKS. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von HKS an Dritte mit gleicher Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden.

  2. Die in 9.1 genannten Rechte, Unterlagen und Gegen-stände sind unverzüglich und unaufgefordert an HKS zurückzugeben, wenn die vertragliche Leistung erbracht ist oder der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung des Vertrages nicht mehr benötigt. Jede andere tatsächliche oder rechtliche Verfügung und/oder unmittelbare oder mittelbare Verwertung durch Lieferanten oder Dritte ist unzulässig.

X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.

  2. Soweit eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zulässig ist, so liegt dieser für Klagen beim Amtsgericht in Gelnhausen bzw. beim Landgericht in Hanau.

XI. Sonstiges

  1. Vertragliche Sicherungsrechte des Lieferanten bedürfen in jedem Falle schriftlicher Vereinbarung.

  2. Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von HKS.

  3. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder nur teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Partner werden dann eine zulässige Ersatzregelung finden, welche dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

 

 

 

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